Abmahnung wegen Filesharing: was Sie jetzt tun sollten
Eine Filesharing-Abmahnung sollten Sie weder ignorieren noch ungeprüft bezahlen oder die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben. Notieren Sie die Frist, beenden Sie jede Tauschbörsen-Nutzung und lassen Sie das Schreiben von einer Anwältin bzw. einem Anwalt für Urheberrecht oder der Verbraucherzentrale prüfen. Oft genügt eine modifizierte Unterlassungserklärung, und die geforderten Beträge lassen sich häufig reduzieren. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.
Warum Filesharing abgemahnt wird
Bei Tauschbörsen und BitTorrent laden Sie Dateien nicht nur herunter, sondern stellen sie gleichzeitig anderen Nutzern zur Verfügung. Dieses öffentliche Zugänglichmachen ist bei geschützten Filmen, Serien, Musik, Spielen oder Hörbüchern ohne Erlaubnis eine Urheberrechtsverletzung. Rechteinhaber lassen Tauschbörsen gezielt überwachen, protokollieren die IP-Adressen und erwirken vor Gericht, dass der Internetanbieter den zugehörigen Anschlussinhaber nennt. Die Abmahnung kommt deshalb meist an die Person, auf die der Internetvertrag läuft – auch wenn ein anderes Familienmitglied die Datei geteilt hat.
Der Unterschied zum legalen Download und zur Privatkopie ist auf den Seiten Ist Herunterladen legal? und Privatkopie: was ist erlaubt? erklärt.
Die ersten Schritte
- Echtheit prüfen. Echte Abmahnungen kommen in der Regel per Post von einer Anwaltskanzlei und nennen konkret Werk, Datum, Uhrzeit und IP-Adresse. Ob die Kanzlei existiert, können Sie im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer nachsehen. Angebliche Abmahnungen per E-Mail mit Anhang oder Zahlungslink sind häufig Betrug – öffnen Sie solche Anhänge nicht (Datei auf Viren prüfen).
- Frist notieren. Abmahnungen setzen meist kurze Fristen. Lassen Sie diese nicht verstreichen: Ohne Reaktion kann der Rechteinhaber eine einstweilige Verfügung beantragen oder klagen, was deutlich teurer wird.
- Nicht anrufen, nichts zugeben. Rufen Sie nicht bei der abmahnenden Kanzlei an und schreiben Sie keine Erklärungen, in denen Sie die Tat einräumen oder Familienmitglieder belasten.
- Tauschbörsen beenden. Prüfen Sie alle Geräte im Haushalt auf Torrent- und Tauschbörsenprogramme und deinstallieren Sie sie. Sprechen Sie mit Mitbewohnern und Kindern. Das Löschen einzelner Dateien macht den Vorwurf allerdings nicht ungeschehen und ist kein Ersatz für eine Beratung.
- Beratung holen. Wenden Sie sich an eine Fachanwältin bzw. einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht oder an die Verbraucherzentrale Ihres Bundeslands. Wer wenig verdient, kann beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragen.
Die einer Abmahnung beigefügte, vorformulierte Unterlassungserklärung geht oft über das hinaus, was Sie schulden – etwa mit einem Schuldanerkenntnis oder einer festen, hohen Vertragsstrafe. Einmal unterschrieben, ist sie in der Regel lebenslang bindend. Unterschreiben Sie nichts, bevor eine Fachperson das Schreiben geprüft hat.
Was in einer Abmahnung stehen muss
Das Urheberrechtsgesetz stellt in § 97a UrhG formale Anforderungen. Eine Abmahnung muss klar und verständlich angeben:
- Name oder Firma des Rechteinhabers, wenn ein Vertreter abmahnt,
- die Rechtsverletzung genau bezeichnet,
- die geltend gemachten Zahlungsansprüche aufgeschlüsselt nach Schadensersatz und Aufwendungen (Anwaltskosten),
- bei einer vorgeschlagenen Unterlassungserklärung, ob diese über die abgemahnte Verletzung hinausgeht.
Fehlt eine dieser Angaben, ist die Abmahnung unwirksam, und der Abmahnende kann seine Anwaltskosten nicht ersetzt verlangen. Ist eine Abmahnung unberechtigt oder unwirksam, können Sie nach § 97a Abs. 4 UrhG sogar Ihre eigenen Kosten für die Rechtsverteidigung zurückfordern. Ob das im Einzelfall zutrifft, sollte eine Fachperson beurteilen.
Die modifizierte Unterlassungserklärung
Der Kern jeder Abmahnung ist der Unterlassungsanspruch: Der Rechteinhaber will sicherstellen, dass die Verletzung nicht wieder vorkommt. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung räumt die sogenannte Wiederholungsgefahr aus und verhindert so ein teures Gerichtsverfahren um die Unterlassung. Statt der mitgeschickten Vorlage geben Anwälte in vielen Fällen eine modifizierte Unterlassungserklärung ab. Typische Unterschiede:
| Vorformulierte Erklärung | Modifizierte Erklärung |
|---|---|
| Enthält oft ein Schuldanerkenntnis oder eine Zahlungszusage | „Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich“ – keine Zahlungszusage |
| Teils weit gefasst, etwa auf alle Werke des Rechteinhabers | Beschränkt auf das konkret abgemahnte Werk |
| Feste Vertragsstrafe für jeden Verstoß | Vertragsstrafe nach „neuem Hamburger Brauch“: Der Rechteinhaber bestimmt die Höhe im Verstoßfall, ein Gericht kann sie überprüfen |
Formulierungsfehler können dazu führen, dass die Erklärung nicht ausreicht – dann droht trotzdem eine einstweilige Verfügung. Deshalb ist professionelle Hilfe gerade bei diesem Schritt sinnvoll. Halten Sie sich nach der Abgabe strikt daran: Ein erneuter Verstoß kann eine Vertragsstrafe auslösen.
Die Geldforderung
Neben der Unterlassung fordern Abmahnungen meist zwei Posten:
- Anwaltskosten (Aufwendungsersatz): Für Privatpersonen, die geschützte Werke nicht gewerblich nutzen und nicht bereits wegen einer Verletzung gegenüber demselben Rechteinhaber zur Unterlassung verpflichtet sind, begrenzt § 97a Abs. 3 UrhG den Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch auf 1.000 Euro. Daraus ergeben sich nach der gesetzlichen Gebührenordnung vergleichsweise niedrige Anwaltskosten. Das Gesetz lässt Ausnahmen zu, wenn dieser Wert im Einzelfall unbillig wäre.
- Schadensersatz: Er wird meist nach der sogenannten Lizenzanalogie berechnet – was eine Lizenz für die Verbreitung gekostet hätte. Diese Forderung ist nicht durch die Deckelung begrenzt. Gerichte setzen die Beträge aber im Einzelfall fest und bleiben dabei nicht selten unter den Forderungen.
Die Unterlassungserklärung und die Zahlung sind zwei getrennte Fragen. Wer die Unterlassungserklärung abgibt, muss deshalb nicht automatisch die volle Summe zahlen. Häufig handeln Anwälte einen Vergleich aus. Auch die Verjährung ist bei Filesharing nicht einfach zu beurteilen – ein älteres Schreiben ist nicht automatisch erledigt. Kommt ein gerichtlicher Mahnbescheid, müssen Sie innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einlegen, wenn Sie die Forderung bestreiten.
Wer haftet: Anschlussinhaber und Familie
Zunächst wird vermutet, dass der Anschlussinhaber die Verletzung selbst begangen hat. Diese Vermutung lässt sich entkräften, wenn andere Personen zur fraglichen Zeit selbstständig Zugriff auf den Anschluss hatten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Anschlussinhaber dazu konkret vortragen, wer als Täter in Betracht kommt, und in zumutbarem Umfang nachforschen. Kennt er den Täter innerhalb der Familie, kann er sich nicht einfach auf Schweigen berufen. Wie weit diese Pflichten im Einzelfall reichen, ist eine Frage für die rechtliche Beratung.
Bei minderjährigen Kindern haften Eltern nach der Rechtsprechung in der Regel nicht, wenn sie ihr Kind über das Verbot illegaler Tauschbörsen belehrt hatten und keine Anhaltspunkte für Verstöße bestanden. Sprechen Sie das Thema deshalb frühzeitig an. Legale Alternativen gibt es reichlich, etwa beim legalen MP3-Download oder über die Offline-Funktionen der Streaming-Dienste.
Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage in Deutschland und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Prüfen Sie auch, ob Ihre Rechtsschutzversicherung Urheberrechtsstreitigkeiten abdeckt – in vielen Tarifen sind sie ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Kann ich eine Filesharing-Abmahnung einfach ignorieren?
Nein. Ohne Reaktion kann der Rechteinhaber eine einstweilige Verfügung beantragen oder klagen. Die Kosten dafür sind meist deutlich höher als die ursprüngliche Forderung. Reagieren Sie innerhalb der Frist – am besten über eine Fachperson.
Ich habe nie Filesharing betrieben. Muss ich trotzdem reagieren?
Ja. Auch wenn Sie die Tat nicht begangen haben, sollten Sie das Schreiben fristgerecht prüfen lassen. Möglicherweise liegt ein Ermittlungsfehler vor, oder eine andere Person im Haushalt hat den Anschluss genutzt. Dazu gehört auch, ob Ihr WLAN ausreichend gesichert war.
Ist reines Streaming auch abmahngefährdet?
Abmahnungen betreffen fast ausschließlich Tauschbörsen, weil dort das Verbreiten nachweisbar ist. Streaming von offensichtlich illegalen Seiten ist rechtlich ebenfalls problematisch, wird in der Praxis aber selten verfolgt.
Schützt ein VPN vor Abmahnungen?
Ein VPN macht das Teilen geschützter Werke nicht legal. Die Verantwortung bleibt bei Ihnen, unabhängig davon, ob die Verbindung verschleiert ist. Der einzig verlässliche Schutz ist, keine geschützten Inhalte über Tauschbörsen zu teilen.